• In der Kindheit Wissen erlernen,
  • ist wie eingravieren in einen Stein.
Imam Ali

Kinderschutzkonzept

Unsere Kindertagesstätte setzt auf präventive Bildung und Erziehung von Beginn bis zur Einschulung. Ziel ist es, dass Kinder in ihrem Selbstbewusstsein und Selbstwert gestärkt werden. Partizipation von Kindern ist im Käferhaus ein Grundwert. Wir ermutigen Kinder ihre Wünsche und Beschwerden zu äußern. Im Fokus steht die Förderung des Kindeswohls. Dies ist für uns der beste Schutz vor Gewalt.

Kinderrechteklärung im Kindergarten Käferhaus in Leipzig

Präambel

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindergarten Käferhaus in Leipzig verständigten sich im Verlauf der durchgeführten Partizipationsfortbildung am 01.& 02.02.2024 auf die künftig in der Einrichtung geltenden Selbst- und Mitbestimmungsrechte der Kinder in der Kita.

  1. Die Beteiligung der Kinder an sie betreffenden Entscheidungen wird damit als Grundrecht anerkannt. Die pädagogische Arbeit soll an diesem Grundrecht ausgerichtet werden.

  1. Es wird anerkannt, dass die Beteiligung der Kinder eine notwendige Voraussetzung für gelingende (Selbst-)Bildungsprozesse und die Entwicklung demokratischen Denkens und Handelns ist.

  1. Die Beteiligungsrechte können nicht durch die Kinder, Eltern oder andere Menschen eingeklagt werden. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen deshalb eine hohe Selbstverpflichtung ein und befinden sich im Prozess der stetigen Auseinandersetzung. Zukünftige Veränderungen der Rechte der Kinder sind über die installierten Kitagremien vorzunehmen.

Abschnitt 1: Rechteklärung

§1 Sicherheit

Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich das Recht vor, Sicherheitsregeln zu definieren und durchzusetzen. Sie behalten sich auch vor, Risikosituationen zu bewerten und Sicherheitsregeln im Straßenverkehr gegebenenfalls auch durch Einschränkung des Bewegungsradius von Kindern durchzusetzen.

§2 Tagesstruktur und Konzept

Die pädagogischen Fachkräfte bestimmen über das Konzept der Kita und die grobe Tagestruktur. Dazu gehört auch die Festlegung wann Mahlzeiten und gemeinsame Rituale, wie Morgenkreise, stattfinden.

§3 Mahlzeiten

Die Fachkräfte verpflichten sich anzuerkennen, dass jedes Kind sein eigenes Körperempfinden hat und richten ihre Handlungen danach aus. Sie behalten sich vor, die Kinder im Zweifel in Ernährungsfragen zu beraten und verschwenderischem Umgang mit Lebensmitteln pädagogisch entgegenzuwirken. Sie achten dabei auf den feinen Unterschied zwischen Beratung und Nötigung. Jeglicher Zwang ist unzulässig.

(1) Die pädagogischen Fachkräfte legen die Zeiten für die Mahlzeiten fest. Die Kinder haben jedoch das Recht im Rahmen der strukturellen Möglichkeiten selbst zu entscheiden, wann sie etwas essen. Dies gilt auch für den Wunsch zu essen, außerhalb der festgelegten Zeiten für die Mahlzeiten. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich dabei die pädagogische Begleitung und die Beratung der Kinder vor.

(2) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich vor, die Kinder zur Teilnahme am Mittagessen zu verpflichten. Dies bedeutet keine Verpflichtung, eine Speise einnehmen oder auf dem Teller erdulden zu müssen. Die Kinder entscheiden selbst über ihre Teilnahme am Frühstück.

(3) Die pädagogischen Fachkräfte entscheiden über die Dauer der Mahlzeiten.

(4) Die Kinder haben das Recht zu entscheiden, ob und was sie essen. Die Fachkräfte achten dabei auf die Gesundheit und die Sicherheit der Kinder. Dieses Recht gilt für alle Mahlzeiten. Ein sogenannter „Kostehappen“ ist aus Gründen des Kinderschutzes nicht zulässig.

(5) Die Kinder haben das Recht, über ihren Sitzplatz und ihre Sitznachbarn beim Essen zu entscheiden. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich allerdings eine Steuerung in aus ihrer Sicht pädagogisch sinnvollen Zusammenhängen vor.

(6) Die Kinder haben das Recht über die Menge zu bestimmen, die sie essen.

Dieses Recht kann von den pädagogischen Fachkräften nur in Fällen festgestellter und nachgewiesener medizinisch oder psychosozial bedingter gesundheitlicher Einschränkungen entzogen werden. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich vor, darauf zu achten, dass genug zu essen für alle da ist.

(7) Die Kinder haben das Recht, nur den Nachtisch einzunehmen. Die Fachkräfte behalten sich vor, die Kinder zu beraten, respektieren aber deren Entscheidung. Es ist unzulässig, den Nachtisch an die Einnahme der Hauptspeise zu koppeln. Die Fachkräfte achten dabei darauf, dass genügend für alle Kinder vorhanden ist.

(8) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich das Recht vor, über den Speiseplan zu bestimmen.

(9) Die Fachkräfte behalten sich vor, über die Hygiene bei den Mahlzeiten zu bestimmen. Dazu gehört die Verpflichtung der Kinder, sich vor den Mahlzeiten die Hände zu waschen und sich nach dem Essen zu säubern.

(10) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich das Recht vor, zu bestimmen und durchzusetzen, wo die Mahlzeiten eingenommen werden.

(11) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich vor, die Kinder in aus Ihrer Sicht notwendigen Gründen zum Tragen eines Latzes zu verpflichten.

(12) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich vor, den Kindern das Tauschen von mitgebrachten Speisen zu untersagen.

(13) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich das Recht vor, darüber zu bestimmen wie die Mahlzeiten eingenommen werden.

§4 Kleidung

Die Fachkräfte verpflichten sich anzuerkennen, dass jedes Kind sein eigenes Körperempfinden hat und richten ihre Handlungen danach aus. Sie behalten sich grundsätzlich vor, die Kinder in Kleidungsfragen zu beraten, achten aber auf den feinen Unterschied zwischen Beratung und Nötigung.

(1) Die Kinder haben das Recht im Außengelände der Kita selbst über das Tragen einer Matschhose zu entscheiden. Dieses Recht ist an das Vorhandensein von Wechselwäsche gekoppelt und gilt nicht in nachgewiesenen Fällen von gesundheitlichen Einschränkungen. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich eine Kompetenzeinschätzung der Kinder vor, und verpflichten sich, diese den Kindern gegenüber wohlwollend einzugehen und die Kinder im Sinne eines begleiteten Selbstlernprozesses entsprechend zu beraten. Sie behalten sich auch vor, nasse Kinder zum Umziehen zu verpflichten.

(2) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ob und welche Hausschuhe sie in der Kita tragen. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich jedoch vor zu bestimmen und durchzusetzen, dass aus Sicherheitsgründen keine einfachen Socken getragen werden dürfen. Stoppersocken sind erlaubt.

(3) Die Kinder haben das Recht, darüber zu entscheiden ihre Kleidung zu tauschen. Dieses Recht gilt nicht für Unterhose und Schuhe.

(4) Die Kinder haben das Recht, im Haus der Kita, außer bei den Mahlzeiten, und im Außengelände aus eigener Entscheidung jederzeit barfuß zu laufen. Dieses Recht gilt nicht für den Hühnerstall und bei der Nutzung von Fahrzeugen mit Pedalen und Roller. Dieses Recht gilt nicht für Aktivitäten außerhalb der Kita.

(5) Die Kinder haben das Recht, selbst über das Anziehen einer Jacke im Außenbereich der Kita zu entscheiden. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich vor, die Kinder im Sinne eines begleiteten Selbstlernprozesses entsprechend zu beraten, verpflichten sich aber dazu, die finale Entscheidung des Kindes zu akzeptieren. Dieses Recht gilt nicht bei Ausflügen und bei Niederschlägen. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich das Recht vor, nasse Kinder zum Umziehen zu verpflichten.

(6) Die Kinder haben das Recht, über das Tragen einer Mütze selbst zu entscheiden. Dieses Recht kann nur durch nachgewiesene medizinische Expertisen außer Kraft gesetzt werden. Dieses Recht gilt nicht bei Ausflügen außerhalb der Kita.

(7) Die Kinder haben das Recht, über das Tragen von Handschuhen selbst zu entscheiden. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich aber das Recht vor, die Kinder bei Ausflügen zum Mitnehmen von Handschuhen zu verpflichten.

(8) Die Kinder haben das Recht selbst zu entscheiden, ob sie ihre Kleidung falschherum tragen. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich allerdings vor, die Kinder zu beraten und ihnen dieses Recht bei nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen zu versagen.

(9) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich vor, über den Sonnenschutz der Kinder zu entscheiden und diese Entscheidungen auch durchzusetzen.

§5 Anschaffungen

Die Kinder haben das Recht, bei Neuanschaffung von Spielmaterial Wünsche zu äußern. Die pädagogischen Fachkräfte verpflichten sich, diese Wünsche ernst zu nehmen und in ihre Entscheidungen mit einzubeziehen. Über die tatsächlichen Ausgaben und Anschaffungen entscheiden letztlich die pädagogischen Fachkräfte.

§6 Projekte/Inhalte

(1) Die Kinder haben das Recht, über die Inhalte von Projekten mitzuentscheiden.

(2) Die Kinder haben das Recht, selbst über die Teilnahme an Projekten und Aktivitäten zu entscheiden.

(3) Die Kinder haben das Recht, selbst zu entscheiden, an welchen Angeboten und Aktivitäten sie in der Kita teilnehmen. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich vor, die Kinder zu verschiedenen Aktivitäten zu ermuntern, die finale Entscheidung über ihre Teilnehme liegt dabei bei den Kindern.

§7 Sitzordnung

Die Kinder haben das Recht, über ihren Sitzplatz und ihre Sitznachbarn zu entscheiden. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich allerdings eine Steuerung in aus ihrer Sicht pädagogisch sinnvollen Zusammenhängen vor.

§8 krank/gesund

(1) Die Kinder haben das Recht, selbst zu entscheiden, von wem sie Trost möchten.

(2) Die Kinder haben das Recht, sich bei Unwohlsein im Zimmer auszuruhen.

(2) Die pädagogischen Fachkräfte entscheiden, ob und wann bei Unwohlsein der Kinder die Sorgeberechtigten angerufen werden.

§9 Portfolio

Die Kinder haben das Recht, in allen Belangen über ihr Portfolio zu entscheiden. Das Portfolio gehört dem Kind.

§10 Feste/Feiern

(1) Die Kinder haben das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie an Festen und Feiern in der Kita teilnehmen.

(2) Die Kinder haben das Recht, über Themen, Inhalte und Idee bei Feiern und Festen mitzuentscheiden. Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich allerdings ein Vetorecht vor.

§11 Raumgestaltung

Die Kinder haben das Recht, bei der Raumgestaltung in der Kita ihre Wünsche zu äußern. Die pädagogischen Fachkräfte verpflichten sich, diese Wünsche ernst zu nehmen und in ihre Entscheidungen mit einzubeziehen.

§12 Aufenthalt

Die pädagogischen Fachkräfte haben das Recht, über den Aufenthaltsort der Kinder zu entscheiden. Sie verpflichten sich, dieses Recht den Kindern gegenüber wohlwollend auszulegen und den Kindern situationsabhängig und in Abhängigkeit von der Personalsituation möglichst weitgehende Freiheiten in der Bestimmung ihres Aufenthaltes einzuräumen.

§13 Schlafen

Die Fachkräfte verpflichten sich anzuerkennen, dass jedes Kind sein eigenes Schlafbedürfnis hat und richten ihre Handlungen danach aus. Sie erkennen an, dass Schlaf ein menschliches Grundbedürfnis ist, und die Voraussetzung für Kinder darstellt, explorierend ihre Umwelt zu entdecken und sich entwickeln zu können.

(1) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich das Recht vor, eine Ruhephase im rhythmisierten Tagesablauf zu verordnen. Es besteht für die Kinder keine Verpflichtung, zu schlafen, aber sich in dieser Phase ruhig zu verhalten und zu beschäftigen.

(2) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich das Recht vor, zu bestimmen und darauf zu achten, dass das Ruhebedürfnis einzelner Kinder durch Rücksichtnahme von anderen Kindern geachtet wird.

(3) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich das Recht vor zu bestimmen, wo die Kinder in der Kita schlafen.

(4) Die Kinder haben das Recht selbst zu bestimmen, wann sie sich zurückziehen oder schlafen wollen. Die pädagogischen Fachkräfte verpflichten sich dazu, den Kindern Ruhe- und Schlafmöglichkeiten zu ermöglichen.

(5) Die pädagogischen Fachkräfte verpflichten sich dazu, hinsichtlich des Schlaf- und Ruhebedürfnisses der Kinder mit deren Eltern in engem Dialog zu bleiben.

(6) Die pädagogischen Fachkräfte haben das Recht, Kinder nach von ihnen begrenzter Zeit zu wecken. Die Fachkräfte verpflichten sich dazu, dies in behutsamer Form zu tun.

(7) Die Kinder haben das Recht zu entscheiden, ob sie mit einer Decke oder ohne schlafen.

(8) Die Kinder haben das Recht zu entscheiden, mit welcher Kleidung sie schlafen.

(9) Die Kita-Kinder haben das Recht selbst zu bestimmen, ob sie sich während der Ruhephase auf der Matte aufhalten. Dieses Recht gilt nicht für die Krippenkinder.

(10) Die pädagogischen Fachkräfte verpflichten sich, das Schlafkonzept kontinuierlich zu überprüfen und anzupassen.

§14 Wickeln/Hygiene

Die Fachkräfte verpflichten sich anzuerkennen, dass jedes Kind sein eigenes Körperempfinden hat und richten ihre Handlungen danach aus. Sie sind sich bewusst, dass alle Hygienesituationen in der Kita hochsensibel sind und achten das Recht der Kinder auf die Selbstbestimmung über den eigenen Körper. Sie behalten sich grundsätzlich vor, die Kinder in Hygienefragen zu beraten. Sie erkennen an, dass Hygienesituationen einen wesentlichen Eingriff in die Privatsphäre eines Menschen und seine körperliche Integrität darstellen.

(1) Die Kinder haben das Recht, selbst zu entscheiden von wem sie gewickelt werden.

(2) Die Kinder haben das Recht, selbst zu entscheiden wie sie gewickelt werden, ob im Sitzen oder Stehen.

(3) Die Fachkräfte behalten sich vor, zu bestimmen, dass die Kinder sich die Hände waschen. Die gilt im Besonderen vor den Mahlzeiten und nach Toilettengängen.

(4) Die Kinder haben das Recht, selbst zu entscheiden, wann sie zur Toilette gehen.

(5) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich vor, zu bestimmen, dass volle Windeln gewechselt werden müssen. Geschieht dies nicht mit dem Einverständnis des Kindes, ist Zwang unzulässig. Im Zweifel werden die Sorgeberechtigten informiert und hinzugezogen.

(6) Die Kinder entscheiden selbst wann sie trocken werden. Die pädagogischen Fachkräfte erkennen an, dass es sich dabei um einen Autonomisierungsprozess handelt.

Abschnitt 2: Geltungsbereich und Inkrafttreten

§15 Geltungsbereich

Die vorliegende Rechteklärung gilt für den Kindergarten Käferhaus der LKG Leipziger Kindergarten GmbH, Standort Gleisstraße1, 04229 Leipzig. Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich mit ihrer Unterschrift, ihre pädagogische Arbeit an den Beteiligungsrechten der Kinder auszurichten.

§16 Inkrafttreten

Die Kinderrechteklärung tritt nach Unterzeichnung durch die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und der erfolgten Informationen der Sorgeberechtigten und Kinder am 04.03.2024 in Kraft.